Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Self Storage
Letztes Update: April 2026
1) Geltungsbereich; Definitionen; Änderung der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Lagereinheiten zur Selbsteinlagerung von Gegenständen („Self Storage“) zwischen dem Vermieter und dem Mieter, unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Vermieter und der Mieter werden jeweils einzeln und auch gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet; ob sie damit einzeln oder gemeinsam gemeint sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang.
1.2. Neben den Regelungen in diesen AGB ergeben sich die zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen aus den Bestimmungen im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags („Angebot“) (Angebot und die AGB zusammen der „Mietvertrag“). Die Regelungen im Angebot gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor. In Bezug auf den vorgehenden Satz wird klargestellt, dass nachrangige Regelungen für das Vertragsverhältnis wirksam bleiben und durch vorrangige Regelungen nur insoweit ersetzt werden, als eine vorrangige Regelung von der nachrangigen Regelung abweicht oder speziellere Regelungen enthält.
1.3. Die vom Vermieter angebotenen Lagereinheiten können verschiedene Lagerlösungen umfassen, darunter geschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes, abgeschlossene Außenbereiche, Container, Schließfächer und Lagerboxen. Die Auswahl der konkreten Lagereinheit nach Beschaffenheit, Größe und Lage („Mietsache“) erfolgt durch den Mieter im Angebot. Ein Mietvertrag über eine Mietsache kommt nach Ziffer 2 dieser AGB zustande.
1.4. Der Mietvertrag gilt für alle Gegenstände, die der Mieter in die Mietsache zu Zwecken des Self Storage verbringt („Gegenstände“). Der Vermieter tritt nicht als Lagerhalter oder Verwahrer für die Mietsache oder für die Gegenstände auf.
1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter in von ihm übersandten Dokumenten auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Vermieter der Einbeziehung dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6. Bei Begriffen in Anführungszeichen und Fettschrift im Angebot und in den AGB handelt es sich um Definitionen, die für die gesamten AGB gelten.
1.7. Die Regelungen des Mietvertrags basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z. B. höchstrichterliche Rechtsprechung). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits bei Vertragsschluss absehbar war), die der Vermieter nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Mietvertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Mietvertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Mietvertrag – mit Ausnahme seiner Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Mietvertrags nach diesem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Mieter vom Vermieter in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
2) Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung von Leistungen, Produkten oder Mietangeboten des Vermieters – gleichgültig, ob auf einer Webseite, in Printmedien, auf Drittplattformen, in sozialen Netzwerken, in Newslettern oder sonstigen Werbemitteln – stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
2.2. Mit Zugang des vom Mieter unterschriebenen Angebots beim Vermieter gibt der Mieter eine auf einen Vertragsschluss gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ab.
2.3. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter das Angebot annimmt. Die Annahme kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Beginn der Leistungserbringung (z. B. Ermöglichung des Zugangs zur Mietsache durch Bereitstellung physischer oder elektronischer Zugangsoptionen) erfolgen.
2.4. Der Vermieter behält sich vor, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Automatisierte Eingangsbestätigungen stellen noch keine Annahme des Angebots dar, sofern sich aus deren Inhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Eine Annahme des Angebots durch den Vermieter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags durch den Vermieter, das einer gesonderten Annahme durch den Mieter bedarf.
3) Übernahme der Mietsache
3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu Zwecken des Self Storage nach den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewähren.
3.2. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme – also bei erstmaligem Zugang zur Mietsache nach Vertragsbeginn – zu kontrollieren und offenkundige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.
4) Verschluss der Mietsache
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ordnungsgemäß zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
4.2. Soweit der Vermieter dem Mieter ein Schloss und die im Angebot angegebene Anzahl an Schlüsseln zur Verfügung stellt, ist das Schloss an der dafür vorgesehenen Vorrichtung anzubringen. Das Anbringen eines zweiten Schlosses oder sonstiger zusätzlicher Sicherungseinrichtungen ist unzulässig. Das überlassene Schloss sowie die dazugehörigen Schlüssel sind bei Vertragsende vollständig zurückzugeben. Geschieht dies trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, ist der Vermieter berechtigt, die entsprechenden Schlösser und Schließanlagen auf Kosten des Mieters auszutauschen. Der Mieter ist verpflichtet, Schlüssel jederzeit vor Verlust, Diebstahl und unberechtigtem Gebrauch zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde. Jeder Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei Verlust eines Schlüssels kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Schlossaustausch veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist.
4.3. Soweit dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist, ist der Mieter verpflichtet, ein eigenes Schloss zur Sicherung der Mietsache zu verwenden. Bringt der Mieter in diesem Fall ein eigenes Schloss an der Mietsache an, ist er verpflichtet, dieses bei Vertragsende unverzüglich zu entfernen. Unterlässt er dies, ist der Vermieter berechtigt, das Schloss ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Mieters zu entfernen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sein Schloss jederzeit funktionsfähig ist.
4.4. Soweit die Mietsache nicht durch ein physisches Schloss, sondern eine elektronische bzw. digitale Zutrittslösung verschlossen wird, erhält der Mieter bei Vertragsbeginn die Möglichkeit, diese zu nutzen (z. B. Freischaltung in einer mobilen Anwendung). Der Mieter ist verpflichtet, die bereitgestellte Zugangsoption sicher aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsende eine Rücksetzung des Zugangssystems vorzunehmen oder die für den Mieter bereitgestellte Zugangsoption zu deaktivieren.
5) Zutritt zum Gelände des Vermieters und zu der Mietsache durch den Mieter; Öffnungszeiten; Änderung der Öffnungszeiten
5.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum im Angebot bestimmten Gelände des Vermieters („Betriebsgelände“) und zu seiner Mietsache. Der Vermieter ist berechtigt, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch spezifische Öffnungszeiten für die konkrete Mietsache festzulegen. Für sämtliche Öffnungszeiten gelten die im Angebot genannten Bestimmungen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten jederzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zu ändern, um sie an geänderte Geschäftsanforderungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder andere legitime Geschäftsinteressen anzupassen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Änderung mit angemessener Frist, mindestens jedoch 14 Tage vorher, über die Änderung der Öffnungszeiten informieren. Die Mitteilung muss die Einzelheiten der Änderung und das Datum des Inkrafttretens der Änderung enthalten. Der Vermieter behält sich zwar das Recht vor, die Öffnungszeiten einseitig zu ändern, wird sich jedoch in angemessener Weise bemühen, sicherzustellen, dass etwaige Änderungen den Mieter nicht übermäßig belasten oder benachteiligen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters dürfen Änderungen der Öffnungszeiten nicht in einer Weise vorgenommen werden, die die grundlegenden Rechte und Pflichten des Mieters im Rahmen des Mietvertrags erheblich beeinträchtigen. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, hat der Mieter täglich in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Zutritt zur Mietsache und zum Betriebsgelände.
5.2. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betriebsgelände alarmgesichert. Ein Betreten außerhalb der genannten Zeiten ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zur Auslösung der Alarmanlage führen.
5.3. Zutrittsberechtigt zum Betriebsgelände sind der Mieter sowie Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde oder die den Mieter beim Betreten des Betriebsgeländes begleiten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform widerrufen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, eine geteilte Zugangsoption – wenn eine solche verwendet wird – unverzüglich zu ändern.
5.4. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person, die das Betriebsgelände betreten möchte, einen geeigneten Legitimationsnachweis zu verlangen und bei fehlender Legitimation den Zutritt zu verweigern.
6) Öffnung der Mietsache durch den Vermieter
6.1. Der Vermieter und seine Beauftragten sind berechtigt, die Mietsache bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Betriebsgeländes des Vermieters sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau des Betriebsgeländes vorgenommen werden soll oder falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass die Mietsache nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, insb. verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache gelagert sind, zu den üblichen Öffnungszeiten, ausgenommen am Sonntag, zu öffnen, zu betreten und zu besichtigen, sofern dem Mieter dies rechtzeitig, mindestens 7 Tage im Voraus, angekündigt wurde und dieser hierdurch nicht unzumutbar belastet wird.
6.2. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen Behörde aufgefordert wird, die Mietsache zu öffnen, ist dem Vermieter und seinen Beauftragten das Öffnen, Betreten und Besichtigen der Mietsache zu jeder Tages- und Nachtzeit auch ohne vorherige Ankündigung gestattet. In diesem Fall wird der Mieter nach Besichtigung der Mietsache informiert.
6.3. Soweit die in Absatz 2 dieser Ziffer aufgeführten Gründe Arbeiten an der Mietsache erforderlich machen, gilt Ziffer 7 dieser AGB.
6.4. Stellt der Vermieter bei der Besichtigung fest, dass der Mieter verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache lagert, ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Entfernung dieser Gegenstände zu verlangen. Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche, ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen oder entfernen zu lassen. Gegenstände dürfen ohne Aufforderung zur Entfernung auf Kosten des Mieters entsorgt werden, wenn der Vermieter begründet annehmen kann, dass durch sie eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und Eigentum Dritter, einschließlich anderer Mieter, sowie des Vermieters begründet ist. Diese Annahme besteht insbesondere, soweit der Mieter Gegenstände nach Ziffer 8.2 (v) bis (xiii), (xvi) dieser AGB einlagert.
6.5. Der Vermieter ist verpflichtet, eine durch ihn oder einen Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer geöffnete Mietsache mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
7) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter; Umlagerung von Gegenständen
7.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung des Betriebsgeländes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind („Arbeiten“), auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen; der Vermieter wird den Mieter jedoch über die durchzuführenden Arbeiten mindestens 14 Tage vor deren Beginn schriftlich informieren, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
7.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters umfasst insbesondere sowohl die Hinnahme der Arbeiten selbst als auch der damit typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen wie Schmutz, Staub, Lärm, Handwerkeraufenthalte und Gerüche. Der Mieter hat Maßnahmen zu unterlassen, die auf eine Ver- oder Behinderung der Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer gerichtet sind. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Vermieter sowie dessen Beauftragten Zugang zur Mietsache zu gewähren, um die in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Arbeiten durchzuführen.
7.3. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zügig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit die Durchführung der Arbeiten dies erforderlich macht, ist der Vermieter berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters in eine alternative Mietsache zu verbringen; insoweit gilt Absatz 4 dieser Ziffer. Für etwaige durch den Vermieter bei der Umlagerung verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 13 dieser AGB.
7.4. Der Vermieter ist berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters gemäß Absatz 3 dieser Ziffer dauerhaft in eine vergleichbare alternative Mietsache umzulagern, sofern die alternative Mietsache zu den gleichen Bedingungen des Vermieters vermietet wird und die Aufrechterhaltung des Mietvertrags für den Mieter zumutbar ist; in diesem Fall bleibt der bestehende Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen, jedoch über die alternative Mietsache, bestehen und der Mieter hat keinen Anspruch auf Wechsel in die ursprünglich gemietete Mietsache.
8) Nutzung der Mietsache und des Betriebsgeländes durch den Mieter; Verbotene Gegenstände
8.1. Der Mieter verpflichtet sich, nur solche Gegenstände in die Mietsache zu verbringen, die in seinem Eigentum stehen und/oder deren Lagerung in der Mietsache ihm gestattet ist.
8.2. Dem Mieter ist es untersagt, Folgendes in der Mietsache zu lagern:
(i) Juwelen, Pelze, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder sonstige unersetzliche Objekte sowie Gegenstände mit ideellem oder speziellem Wert;
(ii) Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile;
(iii) Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese derartig sicher verpackt sind, dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind, keine Schädlinge anziehen oder keine anderweitige Belästigung darstellen;
(iv) Lebewesen egal welcher Art;
(v) brennbare oder entzündliche Stoffe bzw. Flüssigkeiten, wie z. B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel oder ähnliche Stoffe;
(vi) unter Druck stehende Gase, unabhängig von deren Lagerung;
(vii) Waffen, Sprengstoffe oder Munition;
(viii) Feuerwerkskörper;
(ix) Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe;
(x) Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien;
(xi) Müll oder sonstiges Abfallmaterial, einschließlich tierischer, toxischer oder gefährlicher Abfälle;
(xii) toxische, entflammbare oder gefährliche Substanzen oder Präparate, die gemäß gesetzlichen oder lokalen Vorschriften als solche eingestuft sind oder deren Verpackung entsprechende Warnzeichen nach dem global harmonisierten System (GHS-Piktogramme) aufweist;
(xiii) alle Gegenstände oder Materialien, die Rauch oder Geruch absondern;
(xiv) Düngemittel;
(xv) jegliche verbotenen Substanzen oder unrechtmäßig erworbenen Gegenstände;
(xvi) Materialien, die durch Emissionen (z. B. Gerüche, Gase, Partikel, Geräusche) Dritte beeinträchtigen können;
(xvii) jede Art von Akkumulatoren oder Gegenstände, die solche beinhalten, insbesondere Fahrzeuge wie z. B. E-Bikes oder E-Scooter.
8.3. Dem Mieter sowie seinen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, ist es untersagt,
8.3.1. das Betriebsgelände oder die Mietsache in einer Weise zu nutzen, dass Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vermieters oder Dritter – insbesondere anderer Mieter – gestört, gefährdet oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;
8.3.2. Tätigkeiten auszuüben, die einer behördlichen (z.B. betreffend den Betrieb eines Gewerbes) Genehmigung bedürfen, oder durch die Versicherungsbestimmungen einer gegebenenfalls vom Mieter abgeschlossenen Versicherung oder der vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherung verletzt werden, sofern der Vermieter dem Mieter insoweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat;
8.3.3. ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Böden anzubringen;
8.3.4. die Mietsache zweckwidrig als Wohnraum, Lagerverkauf, Büro oder Geschäftsadresse zu nutzen;
8.3.5. Emissionen jedweder Art aus der Mietsache austreten zu lassen;
8.3.6. elektrische Geräte oder Maschinen in der Mietsache ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zu betreiben;
8.3.7. gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege auf dem Betriebsgelände zu versperren;
8.3.8. außerhalb der Mietsache – insbesondere in Gängen, auf Verkehrsflächen oder auf dem übrigen Betriebsgelände – Gegenstände abzustellen oder zu lagern, es sei denn, der Vermieter hat dem zuvor ausdrücklich zugestimmt oder das Abstellen erfolgt nur vorübergehend und in einem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Ein- oder Auslagerung erforderlich ist.
8.4. Unbeschadet Ziffer 8.2 dieser AGB kann der Vermieter dem Mieter sowie seinen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, die Lagerung von Kraftfahrzeugen in der Mietsache gestatten. In diesem Fall ist es dem Mieter sowie den vorgenannten Personen untersagt, die eingelagerten Kraftfahrzeuge für den alltäglichen Gebrauch oder als regelmäßiges Verkehrsmittel zu nutzen oder über die gelegentliche Nutzung hinaus zu bewegen; insbesondere ist eine tägliche Bewegung der Kraftfahrzeuge untersagt. Die Mietsache dient ausschließlich dem dauerhaften Abstellen und Lagern von Kraftfahrzeugen. Die Bewertung, wann eine unzulässige Nutzung vorliegt, erfolgt durch den Vermieter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen, der Dauer der jeweiligen Abwesenheit des Fahrzeugs, des Gesamtnutzungsverhaltens des Mieters sowie der Nutzung zu besonderen Anlässen (Oldtimer-Veranstaltungen, saisonale Nutzung). Bezüglich der Lagerung von Zubehör sowie Treibstoffen gelten Ziffer 8.2 dieser AGB und (ggf. abweichende) Vorgaben des Vermieters.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, seine Bevollmächtigten oder sonstige Dritte, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB, soweit sie die nach diesen AGB zulässige Nutzung der Mietsache betreffen, zu verpflichten.
8.6. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
9) Mietzeit; Verlängerung; Kündigung
9.1. Der Mietvertrag wird – sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde – fest für die Dauer von einem Monat ab dem im Angebot angegebenen Beginn der Mietzeit abgeschlossen („Mindestmietzeit“). Nach Ablauf der Mindestmietzeit verlängert sich der Mietvertrag jeweils automatisch um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einer Woche vor Ablauf der Mindestmietzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird.
9.2. Bei Ablauf der Mietzeit verlängert sich der Mietvertrag auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und ein Vertragspartner dem nicht widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung. Die Fortsetzung oder Erneuerung des Mietvertrags nach seinem Ablauf müssen schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
9.3. Für die Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10) Miete; Änderung der Miete
10.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die im Angebot bestimmte Miete je Abrechnungszeitraum zu den dort bestimmten Konditionen zu zahlen. Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt der Abrechnungszeitraum einen Monat. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem im Angebot angegebenen Beginn des Mietvertrags. Die Miete für einen Abrechnungszeitraum ist jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Abrechnungszeitraums auf das im Angebot angegebene Konto des Vermieters zu entrichten. Der Mieter kann dem Vermieter auch eine Abbuchungsermächtigung im Angebot erteilen. Die Miete wird spätestens zehn Kalendertage vor Fälligkeit in Rechnung gestellt.
10.2. Wird die erste Miete nicht bis zum dritten Werktag des ersten Abrechnungszeitraums gezahlt, so kann der Vermieter ab dann die Gebrauchsüberlassung der Mietsache verweigern, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist, es sei denn, der Mieter hat die Mietsache zu diesem Zeitpunkt bereits in Gebrauch genommen.
10.3. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, es sei denn, der Mieter hat den Mietvertrag als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB geschlossen; in diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10.4. Für den Mieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und im Angebot seine Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt hat, gilt: Der Vermieter hat für die Vermietung der Mietsache gem. § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG verzichtet („Umsatzsteueroption“). Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen beim Mieter nicht ausschließen. Er verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter stets auf jederzeitiges Anfragen unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, seiner Nachweispflicht gem. § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Der Vermieter kann insoweit vom Mieter die Vorlage derjenigen Unterlagen und/oder Erklärungen verlangen, die die für ihn zuständige Finanzbehörde von ihm verlangt. Sofern zum Nachweis ausreichend, kann der Mieter auf eigene Kosten die erforderlichen Unterlagen den Finanzbehörden unmittelbar zur Verfügung stellen. Sollten sich beim Mieter Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption des Vermieters betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine – auch von den Finanzgerichten anerkannte – unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Ausschließlichkeitsbegriff in diesem Absatz begrenzt (s. hierzu Abschn. 9.2 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).
10.5. Der Vermieter ist nach Mitteilung an den Mieter berechtigt und verpflichtet, die Miete von Zeit zu Zeit nach billigem Ermessen anzupassen, um die Auswirkungen von Änderungen der mit der Vermietung der Mietsache verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis der Vermietung der Mietsache beeinflussen, sind Kosten für den Betrieb der Anlage, Kosten für die Versorgung des Betriebsgeländes und der Mietsachen mit Strom, Kundendienst und andere Kosten der Vermietung (z.B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten nach Abschluss des Mietvertrages erhöhen oder absenken, oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Vermieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Vermieter wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Mieter ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
10.6. Die Mitteilung nach vorstehendem Absatz muss dem Mieter vier Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung unter Angabe des Mietanpassungszeitpunktes und Darlegung der Änderung der Gesamtkosten zugegangen sein und über das nachfolgende Kündigungsrecht informieren.
10.7. Dem Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung nach Absatz 7 dieser Ziffer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mietanpassung durch entsprechende Erklärung in Textform gegenüber dem Vermieter ausüben kann.
11) Rückgabe der Mietsache
11.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende die Mietsache in demselben gereinigten und besenreinen Zustand, wie sie übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Spezialreinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen und hängt von der Zustimmung des Vermieters ab. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
11.2. Veränderungen bzw. Verschlechterungen, die an der Mietsache durch deren vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, muss der Mieter nicht rückgängig machen.
11.3. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache ein Rückgabeprotokoll anzufertigen. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter hierbei – soweit zumutbar – mitzuwirken.
12) Sicherungsübereignung; Entsorgung von eingelagerten Gegenständen nach unvollständiger Räumung
12.1. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an allen Gegenständen nach Maßgabe dieser Ziffer, die der Mieter während der Dauer des Mietvertrags in der Mietsache einlagert. Der Vermieter nimmt die Übertragung an. Die eingelagerten und sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut" bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe von mindestens zwei Raten (d. h. zwei Abrechnungszeiträumen) in Verzug kommt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
12.2. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich und sorgfältig verwahrt.
12.3. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietvertrag. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Der Mieter darf über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügen und es aus der Mietsache entfernen.
12.4. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110% der besicherten Forderungen beträgt. Die Freigabe erfolgt in dem Maße, das erforderlich ist, um die Besicherung auf höchstens 110% zurückzuführen. Die Sicherungsübereignung steht unter der auflösenden Bedingung der Entfernung des Sicherungsguts aus der Mietsache durch den Mieter. Im Fall der Entfernung erlöschen alle Rechte des Vermieters am Sicherungsgut und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück.
12.5. Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird der Mieter dem Vermieter auf dessen Anfordern unverzüglich eine Bestandsliste über das Sicherungsgut (soweit vorhanden mit Angaben über Art, Menge, Einkaufs- und Verkaufspreise, sowie Angaben dahingehend, in welchem Umfang, gegen wen und für welche Gegenstände Anwartschaftsrechte auf Seiten des Mieters bestehen) und alle Informationen, Listen und Berichte über das Sicherungsgut übermitteln, die für die Berechnung des Wertes des Sicherungsgutes notwendig sind.
12.6. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Absatz 1 dieser Ziffer zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, insofern der Mieter entweder mit der Zahlung der Miete in Höhe von zwei Raten (d. h. zwei Abrechnungszeiträumen) in Verzug ist und der Vermieter deshalb zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt ist, oder der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Mietsache nicht geräumt hat. In beiden Fällen muss der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht haben und die Frist muss abgelaufen sein.
12.7. Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ziffer berechtigt,
12.7.1. die Herausgabe des Sicherungsgutes vom Mieter zu verlangen, oder
12.7.2. die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Der Mieter kann der Räumung und Inbesitznahme gegenüber dem Vermieter widersprechen, wobei Folgendes gilt: Im Fall eines Widerspruchs bis zum Beginn der Räumung ist der Vermieter ausschließlich auf Ziffer 12.7.1 dieser AGB verwiesen; ein Widerspruch nach Beginn der Räumung ist unbeachtlich und lässt die Berechtigung des Vermieters, nach Ziffer 12.7.2 Satz 1 dieser AGB zu verfahren, unberührt. Die Öffnung der Mietsache hat in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung in der Mietsache vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.
12.8. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen auf Kosten des Mieters zu verwerten, insbesondere das Sicherungsgut im eigenen Namen oder im Namen des Mieters freihändig zu verkaufen. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß diesem Mietvertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Der Vermieter ist berechtigt, unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände zu entsorgen.
12.9. Der Vermieter wird nach Verwertung des Sicherungsgutes den ihm nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibenden Erlös zur Abdeckung der gesicherten Ansprüche verwenden. Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird der Vermieter dem Mieter über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Gegenstände gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. Der Vermieter hat nach vollständiger Befriedung seiner durch diesen Mietvertrag gesicherten Ansprüche die mit dieser Ziffer übertragenen Sicherheiten an den Mieter zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben.
12.10. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (mindestens zwei Monate) in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine letzte Frist von 14 Kalendertagen zu setzen. Der Vermieter wird den Mieter in dieser Fristsetzung ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Verwertung der eingelagerten Gegenstände erfolgt. Die Verwertung darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Deckung der offenen Forderungen einschließlich angefallener Kosten erforderlich ist. Ein etwaiger Übererlös wird an Mieter ausgekehrt.
13) Beschränkung der Haftung des Vermieters
13.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen.
13.2. Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
13.2.1. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
13.2.2. auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des dritten Absatzes dieser Ziffer durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
13.2.3. auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
13.2.4. auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietsache, oder
13.2.5. auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters beruhen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. Diese sind die Überlassung des Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zur Mietsache und die Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
13.4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.5. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden, und auch entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Mieters.
13.6. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch seiner Erfüllungsgehilfen).
14) Versicherungsschutz für eingelagerte Gegenstände
14.1. Für die in der Mietsache gelagerten Gegenstände besteht ein vom Vermieter abgeschlossener Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € je Schadensfall, der bereits in der vereinbarten Miete enthalten ist.
14.2. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Insbesondere können bestimmte Gegenstände oder Schadensursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
14.3. Der Mieter hat die Möglichkeit, gegen gesondertes Entgelt eine Erhöhung des Versicherungsschutzes über den genannten Betrag hinaus zu vereinbaren. Die entsprechenden Konditionen ergeben sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.
14.4. Unabhängig von dem durch den Vermieter bereitgestellten Versicherungsschutz ist es dem Mieter freigestellt, eine eigene Versicherung für die eingelagerten Gegenstände abzuschließen.
14.5. Der Vermieter weist darauf hin, dass der inkludierte Versicherungsschutz regelmäßig nicht ausreicht, um den vollständigen Wert der eingelagerten Gegenstände abzudecken. Der Mieter ist daher verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine weitergehende Absicherung erforderlich ist.
15) Untervermietung
15.1. Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Als Untervermietung gilt auch jede sonstige nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung.
15.2. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn in der Person oder dem Verhalten des Untermieters Gründe vorliegen, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigen würden, falls diese Gründe in der Person oder dem Verhalten des Mieters vorlägen.
15.3. Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nicht, falls der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung wegen eines in der Person des Untermieters liegenden oder aus einem sonstigen für den Vermieter wichtigen Grund verweigert.
15.4. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb Monatsfrist, den Untermietvertrag kündigt. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
15.5. Im Falle einer Untervermietung haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
16) Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte; Tilgungsbestimmungen
16.1. Der Mieter darf mit seinen Ansprüchen gegenüber den Ansprüchen des Vermieters nur aufrechnen, wenn die Ansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind.
16.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist er darüber hinaus nur zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten ist.
16.3. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist er nur berechtigt, gegenüber der Miete mit seiner Gegenforderung aufzurechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat.
16.4. Zahlungen des Mieters werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Miete angerechnet. Bestimmt der Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die Annahme der Leistung ablehnen.
17) Daten des Mieters; Datenschutz
17.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle im Angebot geforderten Angaben korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
17.2. Personenbezogene Daten des Mieters (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Vermieter ausschließlich gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Vermieter verweist auf seine Hinweise zum Datenschutz, zu denen sich Informationen im Angebot befinden.
18) Schlussbestimmungen
18.1. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.
18.2. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten – insbesondere der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer – unverzüglich und in Textform dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen.
18.3. Auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter sowie dessen Auslegung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Mieter als Verbraucher i.S.d § 13 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
18.4. Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters.
18.5. Bei einem Vertrag mit einem Mieter, der Verbraucher i.S.d § 13 BGB ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland ist, ist der Sitz des Vermieters nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt dieser Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Mieter der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
18.6. Der Mietvertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
